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Kind krank – was sind deine Rechte als Arbeitnehmer?

Text: Kirsten Hemmerde
Acht bis zwölf Infektionen bei Kleinkindern und Säuglingen gelten laut Kinderärzten im Jahr als normal. Doch das bringt berufstätige Eltern in Nöte. Denn wer soll auf das kranke Kind aufpassen? Wir erklären, welche Rechte dir als Arbeitnehmer zustehen.

Winterzeit ist Erkältungszeit. Im Sommer kommt oft noch Magen-Darm hinzu und auch Kinderkrankheiten wie Hand-Mund-Fuß oder Ringelröteln machen die Runde. Dabei sind viele Erkrankungen ganz normal, vor allem bei kleinen Kindern. „Wenn die mütterliche Leihimmunität, der Nestschutz, nachlässt, sind Kleinkinder natürlicherweise anfälliger für Infekte. Ihr Immunsystem muss sich nun selbstständig mit den Erregern auseinandersetzen und damit fertig werden“, erklärt Dr. Ute Arndt, Immunologin beim Deutschen Grünen Kreuz e.V. Es sei ein Lern- und Reifungsprozess. Mit zunehmendem Alter werden die Infekte laut Arndt dann seltener. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte hat folgende Richtwerte: Kinder unter zwei Jahren können in der Regel vier bis zehn Atemwegsinfektionen pro Jahr haben. Es können sogar bis zu 13 sein, wenn sie in Gemeinschaftseinrichtungen wie Tagespflege oder Kindergarten gehen. Hinzu kommen ein bis vier Magen-Darm-Infekte pro Jahr. Bei Kindern über zwei Jahren sind es im Schnitt vier bis acht Atemwegsinfekte pro Jahr und bis zu zwei Magen-Darm-Infektionen.

Wieviele Tage darf der pflegende Elternteil zuhause bleiben?

Dein Kind ist krank und du bist berufstätig? Der Gesetzgeber hat verschiedene Richtlinien erarbeitet, so dass du dich zuhause um deinen Schatz kümmern kannst. Wenn dein erkranktes Kind unter zwölf Jahren als ist, hast du einen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden. Pro Kalenderjahr sind das

  • zehn Arbeitstage pro Kind und pro Elternteil (als zum Beispiel bei zwei Kindern und zwei berufstätigen Elternteilen maximal 40 Tage im Jahr),
  • bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren insgesamt maximal 25 Arbeitstage für jedes Elternteil,
  • bei berufstätigen alleinerziehenden Müttern oder Vätern maximal 20 Arbeitstage für ihr krankes Kind
  • bei berufstätigen alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit mehreren Kindern unter zwölf Jahren maximal 50 Arbeitstage.

So erhältst du Krankengeld

Wenn dein Kind erkrankt ist und du deswegen nicht zur Arbeit gehen kannst, solltest du deinen Arbeitgeber umgehend informieren. Zudem solltest du bereits am ersten Tag ein ärztliches Attest von deinem Kinderarzt einholen. Dieses Attest heißt offiziell „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Damit bestätigt der Kinderarzt, dass dein Kind so krank ist, dass es von dir betreut werden muss. Dieses Attest legst du deinem Arbeitgeber vor, damit er über die voraussichtliche Dauer deines Fortbleibens informiert ist. Nun hilft ein Blick in deinen Arbeits- oder Tarifvertrag, wer dir das sogenannte Kinderkrankengeld zahlt. Denn viele Unternehmen haben den Anspruch auf bezahlte Freistellung, um ein krankes Kind zu pflegen, vertraglich ausgeschlossen. Das heißt, diese Tage, in denen du nicht arbeitest, werden dir vom Gehalt abgezogen. Ist das bei dir der Fall und du bist gesetzlich krankenversichert, erhältst du einen Lohnersatz von deiner Krankenversicherung. Dafür reichst du das Attest des Kinderarztes bei deiner Krankenversicherung ein. Auf dem Attest kreuzt du an, ob dein Arbeitgeber dir Entgelt fortzahlt und dass keine andere im Haushalt lebende Person dein Kind betreuen konnte.



Wie hoch ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung?

Deine Krankenkasse gewährt an Kinderkrankengeld brutto 90 Prozent des Geldes, das du während der Betreuung deines Kindes netto verdient hättest. Hast du in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, sind es 100 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Es gibt einen Höchstbetrag, der jährlich neu festgelegt wird. 2020 liegt er bei 109,38 Euro pro Kalendertag. Von dem Brutto-Kinderkrankengeld werden die Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung bereits abgezogen, so dass die Krankenkasse dir einen Netto-Kinderkrankengeldsatz überweist.

 

Besonderheiten beim Kinderkrankengeld

Das Kind ist älter als 12 Jahre

Dann gibt es besondere Bedingungen, damit du Kinderkrankengeld erhältst. Deine Krankenversicherung springt in der Regel nur ein, wenn dein Kind behindert und pflegebedürftig ist.

Das Kind ist privatversichert

Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Im Falle eines Unfalls

Was gilt wenn dein Kind einen Unfall auf dem Weg zur oder von Kita oder Schule hat oder in der Einrichtung selbst krankheits- oder verletzungsbedingt betreut werden muss? In diesem Fall zahlt die Unfallversicherung das Krankengeld.

Kind ist lebensverkürzt erkrankt

Wenn dein Kind schwerstkrank ist und nur noch kurze Zeit leben wird, kann das Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn dein Kind ambulant von einem Hospizdienst, stationär in einem Kinderhospiz oder palliativ in einem Krankenhaus betreut wird.

Kinderkrankentage sind bereits verbraucht

In diesem Fall kann das andere Elternteil seine noch verbliebenen Kinderkrankentage auf dich übertragen. Voraussetzungen dafür sind, dass beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem muss dein Arbeitgeber einer weiteren Freistellung von der Arbeit zustimmen. Treffen diese Bedingungen zu, kannst du einen formlosen Antrag auf Übertragung bei deiner Krankenkasse einreichen.

Ausnahme in der Coronakrise: Attest per Telefon

Während der Coronakrise gibt es eine Sonderregelung beim Kinderkrankenschein. Wenn dein Kind eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege hat, reicht es, wenn du das mit dem Kinderarzt telefonisch besprichst. Er entscheidet dann, ob du mit deinem Kind sicherheitshalber noch einmal zur Untersuchung in die Praxis kommst oder ob er dir direkt das Attest für das Kinderkrankengeld ausstellt. Diese Ausnahmeregelung für die telefonische Bescheinigung gilt vorerst bis zum 23. Juni. Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: „Damit wollen wir die Vertragsarztpraxen und Bürgerinnen und Bürger kurzfristig von Arztbesuchen entlasten, die lediglich der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dienen. Gleichzeitig soll das Risiko für eine vermeidbare Ausbreitung von Infektionskrankheiten der oberen Atemwege über die Wartezimmer der Arztpraxen reduziert werden.“

Bilder: Getty

ÜBER Kirsten Hemmerde

Kirsten kennt als Mama von zwei Jungs sowohl die schönen als auch die chaotischen Seiten des Familienlebens. Die gelernte Journalistin wohnt mit ihrer Familie im Ruhrgebiet, urlaubt gerne in Holland und genießt es, mit ihren Kindern in die bunte Welt aus Bausteinen, Büchern und Basteleien einzutauchen.

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